Herausforderung: Europäische Berichtspflicht für alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen

Europa plant Vereinheitlichung der nichtfinanziellen Berichtspflicht ab 01.01.2024.

Corporate Sustainability Reporting Directive setzt neue Standards

Die neu vorgestellte Corporate Sustainability Reporting Directive wird die 2014 eingeführte Nonfinancial Reporting Directive ersetzen. Der neue Richtlinien-Vorschlag sieht erhebliche Veränderungen in der Berichtserstattung für Unternehmen, Banken und Versicherungen vor.

Stand der Überarbeitung

Zwischen November 2021 und Februar 2022 stellten der Europäische Rat und die Europäische Kommission ihre Änderungsentwürfe vor. Nach Verabschiedung auf Europäischer Ebene ist geplant, dass die Richtlinie bis zum 01. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden wird. Der Entwurf sieht vor, dass die neuen Regelungen ab dem 01. Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2023 gelten. Ob das ambitionierte Ziel eingehalten werden kann, ist bisher ungewiss: Schattenberichterstatter und der Europäische Rat schlagen eine verzögerte Einführung vor.

Welche Änderungen sind geplant?

  1. Einführung verbindlicher europäischer Berichtsstandards:
    Diese sind noch zu entwicklen. Vorgesehen ist eine Abkehr vom bisher angewandten Wesentlichkeitsprinzips hin zu zu einer doppelten Materialität. Die Kernstandards sollen bis Mitte 2022 vorgestellt werden und bis zum 31. Oktober 2022 eingeführt sein.
  2. Eine reduzierte Version der zu erarbeitenden Standards soll  für kleine und mittelständische Unternehmen erarbeitet werden. Diese sollen bis zum 31. Oktober 2023 erstellt sein.
  3. Einführung einer digitalen Taxonomie für maschinenlesbare Berichte. Diese soll gemeinsam mit den Standards vorgestellt werden.
  4. Veröffentlichungen der Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht des Geschäftsberichts; spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres.
  5. Einführung eines maschinenlesbaren Formats. Ziel ist ein zentrales Register für digital aufbereitete Berichte auf europäischer Ebene, dem European Single Access Point.
  6. Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen.
  7. Festlegung von Mindeststrafen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Veröffentlichung durch berichtspflichte Unternehmen.
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